Zu versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Das zu versteuernde Einkommen wird berechnet aus dem → handelsrechtlichen Jahresüberschuss zzgl./abzgl. → innerbilanzieller Korrekturen (wodurch man zum → steuerrechtlichen Jahresüberschuss gelangt), zzgl./abzgl. → außerbilanzieller Korrekturen zzgl./abzgl. → körperschaftsteuerlicher Verlustverrechnung.