Teilwertabschreibung

Steuerrechtliches Pendant zur handelsrechtlichen → außerplanmäßigen Abschreibung. Wenn ein Vermögensgegenstand des abnutzbaren Anlagevermögens dauernd wertgemindert ist, so darf (!) eine Teilwertabschreibung gebildet werden (§ 6 I Nr. 1 S. 2 EStG). Wenn dagegen ein Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens bzw. des nicht abnutzbaren Anlagevermögens dauernd wertgemindert ist, so darf (!) eine Teilwertabschreibung gebildet werden (§ 6 I Nr. 2 S. 2 EStG). Was man in beiden Fällen unter einer „dauernden“ Wertminderung versteht, entscheidet alleine das BMF-Schreiben vom 2.9.2016.