Absetzung für Abnutzung

Das steuerrechtliche Pendant, das steuerrechtliche Analogon zur (handelsrechtlichen) → planmäßigen Abschreibung. Wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, so ist zur Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eine Absetzung für Abnutzung zu bilden (§ 6 I Nr. 1 S. 1 EStG). Die nicht-abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind erwähnt in § 6 I Nr. 2 S. 1 EStG, auf diese gibt es keine Absetzungen für Abnutzung.